Personenstandsänderung
Geschlechtseintrag im Personenstand ändern – was das SBGG ermöglicht und wie es geht.
SBGGGeschlechtseintragStandesamt
Aktualisiert: 2026-05-16Mit dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) kannst du seit November 2024 deinen Geschlechtseintrag beim Standesamt ändern – in „weiblich“, „männlich“, „divers“ oder komplett streichen.
Mögliche Einträge
- weiblich
- männlich
- divers
- kein Eintrag (Streichung des Geschlechtseintrags)
Ablauf
Der Ablauf ist identisch mit der Namensänderung:
- Termin beim Standesamt vereinbaren
- Anmeldung der Erklärung beim Standesamt
- Drei Monate Wartezeit
- Abgabe der Erklärung beim Standesamt – damit wird die Änderung wirksam
Namens- und Personenstandsänderung können gleichzeitig erklärt werden.
Wichtige Hinweise
- Eine erneute Änderung ist erst nach Ablauf eines Jahres möglich (Jahresfrist nach § 5 SBGG); für Minderjährige gilt diese Sperrfrist nicht.
- Minderjährige unter 14 Jahren: Die Erklärung geben die Sorgeberechtigten ab; ab dem vollendeten 5. Lebensjahr ist die Zustimmung des Kindes erforderlich.
- Minderjährige 14–17 Jahre: Sie erklären selbst, mit Zustimmung der Sorgeberechtigten.
- Verweigern Sorgeberechtigte ihre Zustimmung, kann das Familiengericht sie ersetzen, sofern die Änderung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
- Auswirkungen auf laufende Rentenansprüche oder Versicherungsverträge solltest du vorab klären.
Internationale Anerkennung
Die Anerkennung der Änderung im Ausland ist nicht garantiert. Bei Reisen in Länder mit eingeschränkten Rechten für trans* Personen ist besondere Vorsicht geboten.